Wien (OTS) – „Es ist erfreulich, dass nun Planungssicherheit
geschaffen wurde“,
begrüßt die Obfrau der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft,
Susanne Kraus-Winkler, die im heutigen Ministerrat beschlossenen
Eckpunkte zur neuen Saisonkontingentverordnung. Kraus-Winkler hatte
bereits in der Vorwoche, die ursprünglich für September angekündigte,
Verordnung dringend eingefordert.
Die Regelung soll nun mit folgenden Eckpunkten in die
Begutachtung gehen:
Erhöhung der Saisonkontingente auf 5.500 pro Jahr.
Zur Abdeckung von Saisonspitzen gilt weiterhin ein temporärer
Überziehungsrahmen um bis zu 50 %. Im Jahresdurchschnitt darf die
Saisonkontingentgrenze nicht überstiegen werden.
Eigenes Kontingent für Arbeitskräfte aus Westbalkan-Staaten.
Zusätzlich zum Kontingent von 5.500 wird die Anwerbung von
Saisonarbeitskräften aus EU-Beitrittsländern des Westbalkans (
Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina)
mit einer jährlichen Obergrenze von 2.500 ermöglicht.
Dieses Saisonkontingent für den Westbalkan wird nicht auf das
generelle Kontingent nach der Saisonkontingentverordnung angerechnet.
Antragsstart bereits ab 1. November 2025.
Für die neue Saison 2025/2026 können Anträge bereits ab 1.
November 2025 gestellt werden.
Wenn die bundesweite durchschnittliche Auslastung der
Tourismuskontingente in den Monaten Dezember 2025 bis Juli 2026 75%
übersteigt, gilt die vorliegende Verordnung einmalig für ein weiteres
Jahr.
„Die Aufstockung ist dringend notwendig“, so Kraus-Winkler, „um
dem erhöhten Arbeitskräftebedarf im Tourismus Rechnung zu tragen, das
erforderliche Qualitätsniveau als Top-Tourismusland zu sichern und
gleichzeitig das Stammpersonal zu entlasten.“
Mit der Vorverlegung des Stichtages des Stichtages auf 1.
November – statt bisher dem 1. Jänner – muss sichergestellt sein,
dass ausreichend Saisoniers bereits in der touristischen Hochsaison
rund um Weihnachten und Neujahr verfügbar sind, da das Tourismusjahr
nicht synchron mit dem Kalenderjahr ist. „Wichtig ist jetzt“, so die
Bundesspartenobfrau abschließend, „dass die Verordnung rasch und
unbürokratisch umgesetzt wird und auch weiterhin für touristische
Mischbetriebe gilt.“ (PWK418/ES)





