Wien (OTS) – Die medienöffentlich aufgestellte Behauptung, das
Bundeskriminalamt
erfasse Fälle nicht, in denen Personen zur Begehung von Straftaten
betäubt werden, ist falsch. Die Kriminalpolizeiliche
Anzeigenstatistik bietet sehr wohl die Möglichkeit, angezeigte
Straftaten nach dem Merkmal „Begehung mittels Betäubung“ auszuwerten.
Darunter fällt die Verwendung von Medikamenten, Suchtmitteln,
sogenannten K.-o.-Tropfen oder vergleichbaren Substanzen. Alkohol
allein wird nicht unter diesem Merkmal erfasst. Voraussetzung ist,
dass eine Betäubung im Zuge der Anzeigelegung oder bei
weiterführenden Ermittlungen bekannt wird und somit auch entsprechend
dokumentiert und in die Statistik eingepflegt werden kann.
Eine gesonderte statistische Kategorie für einzelne Substanzen,
die zur Betäubung verwendet werden (beispielsweise „K.-o.-Tropfen“),
besteht nicht. Aus kriminalpolizeilicher Sicht ist entscheidend, ob
eine Person durch die Verabreichung einer Substanz betäubt und
dadurch die Begehung einer Straftat ermöglicht oder erleichtert
wurde. Ob dafür sogenannte K.-o.-Tropfen, Medikamente oder
Suchtmittel verwendet wurden, ändert nichts am kriminalistisch
relevanten Vorgang der Betäubung.
Die Auswertungen bilden – wie sämtliche Daten der
Kriminalpolizeilichen Anzeigenstatistik – ausschließlich das
polizeilich bekannt gewordene Hellfeld ab. Nicht angezeigte Vorfälle
können naturgemäß nicht enthalten sein. Ebenso lässt die Zahl der
Anzeigen keinen unmittelbaren Rückschluss auf rechtskräftige
Verurteilungen zu, da es sich bei der Kriminalpolizeilichen
Anzeigenstatistik um eine Erfassung von Anzeigen handelt –
Verurteilungen und deren statistische Erfassung obliegen den
Justizbehörden. Unabhängig von der statistischen Erfassung wird jedem
Verdacht, wonach Personen zur Begehung von Sexual- oder anderen
Straftaten betäubt wurden, durch die kriminalpolizeilichen
Ermittlungsbereiche sorgfältig nachgegangen.





